Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Gleichzeitige Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

Als Mietsachen werden Wohnräume, Geschäftsräume und sonstige bewegliche Sachen gesehen. Es existieren diverse Mietvertragstypen, die je nach Nutzungsart gestaltet sind. Vor allem für Mietverträge zur dauerhaften Vermietung von Wohnraum gibt es viele unvermeidbare gesetzliche Vorschriften. Eine eigene Variante des Mietvertrags bildet der Untermietvertrag, durch den der Mieter seinerseits die Mietsache vermieten darf.