Zeitliche Regelung, die besagt, wann die eingereichten Anträge auf Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse beantwortet sein müssen.

Gesetzliche Vorschrift ist, dass Anträge auf Pflegeleistungen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet sein müssen. Dagegen gilt bei einem Krankenhausaufenthalt, einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder einem Hospiz die Regel, dass die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen muss, falls dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder eine Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde. Für den Fall, dass sich der Antragsteller in der häuslichen Umgebung befindet und die Inanspruchnahme einer Pflegezeit angekündigt wurde, ist eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen verbindlich.