Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, das nicht zu Wohnzwecken dient.

Zu diesem Sondereigentum können Räume wie Ladengeschäfte, Praxis-, Büro-, Kellerräume oder Garagen gerechnet werden. Die Aufteilung in Pflegeheimen gestaltet sich als Teileigentum in der Hinsicht, dass die Pflegeappartements zwar zu Wohnzwecken genutzt werden, jedoch sowohl aufgrund des gewerblichen Betriebes einer Pflegeeinrichtung als auch durch die fehlenden für das Wohnungseigentum benötigten Räumlichkeiten wie eine Küche unter das Teileigentum fallen. Zum Teileigentum gehören drei Bestandteile, die nicht getrennt werden können: das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Besitz und das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ebenso existiert ein gemischt genutztes Teileigentum. Dabei betreibt ein Freiberufler in seiner Einheit eine Kanzlei und wohnt dort gleichzeitig.