Recht, die Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen.

Die häufigste Variante des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen hieraus zu ziehen. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit garantiert der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern auch das Recht, den belasteten Gegenstand umfassend zu nutzen. Bezüglich der steuerlichen Beurteilung eines Nießbrauchsrechts kann zwischen zwei Arten unterschieden werden: Der Zuwendungsnießbrauch zielt darauf ab, dass der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten bestellt. Dagegen herrscht ein Vorbehaltsnießbrauch, wenn beispielsweise bei der Übertragung eines Grundstückes gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer bestellt wird.