Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

Durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum wird diese Gemeinschaft begründet. Sie ist nur teil-rechtsfähig und keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband eigener Art. Verwaltungsaufgaben werden von den Wohnungseigentümern und dem Verwalter übernommen. Dagegen wird in kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften kein Verwalter angefordert. Das Eigentum an Wohnraum wird in Sondereigentum und Miteigentumsanteil an gemeinschaftlich genutzten Flächen und Installationen gegliedert. Zum Gemeinschaftseigentum können Treppenhäuser, Grünflächen und das Dach gerechnet werden. Außerhalb des Wohnraums liegende Räume, die einzig einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden können wie ein Keller, werden zum Sondereigentum gezählt.